Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 941

I. Ge­büh­ren

 

1 Wer ei­ne Ver­fü­gung ei­ner Han­dels­re­gis­ter­be­hör­de ver­an­lasst oder von die­ser ei­ne Dienst­leis­tung be­an­sprucht, hat ei­ne Ge­bühr zu be­zah­len.

2 Der Bun­des­rat re­gelt die Er­he­bung der Ge­büh­ren im Ein­zel­nen, ins­be­son­de­re:

1.
die Be­mes­sungs­grund­la­ge der Ge­büh­ren;
2.
den Ver­zicht auf die Ge­büh­re­ner­he­bung;
3.
die Haf­tung im Fall ei­ner Mehr­heit von Ge­büh­ren­pflich­ti­gen;
4.
die Fäl­lig­keit, Rech­nungs­stel­lung und Be­vor­schus­sung von Ge­büh­ren;
5.
die Ver­jäh­rung von Ge­büh­ren­for­de­run­gen;
6.
den An­teil des Bun­des an den Ge­büh­ren­ein­nah­men der Kan­to­ne.

3 Er be­ach­tet bei der Re­ge­lung der Ge­büh­ren das Äqui­va­lenz­prin­zip und das Kos­ten­de­ckungs­prin­zip.

BGE

126 III 101 () from 6. Oktober 1999
Regeste: Art. 27 und 166 IPRG; Anerkennung eines ausländischen Konkursdekretes in der Schweiz. Damit ein ausländisches Konkursdekret in der Schweiz anerkannt werden kann, braucht es nicht in Rechtskraft erwachsen zu sein; es genügt, wenn es im Staat, in dem es ergangen ist, vollstreckbar ist. Eine kantonale Behörde verfällt nicht in Willkür, wenn sie das gemäss Art. 166 Abs. 1 lit. c IPRG erforderliche Gegenrecht als gegeben erachtet und ein italienisches Konkursdekret anerkennt (E. 2). Der Vollstreckungsrichter kann nicht von der Feststellung der ausländischen Behörde abweichen, die das Vorliegen einer stillen Gesellschaft bejaht hat. Vereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public von ausländischen Konkursdekreten, welche eine faktische Gesellschaft nach italienischem Recht und ihre Gesellschafter betreffen (E. 3).

 

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