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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 941
I. Gebühren
1 Wer eine Verfügung einer Handelsregisterbehörde veranlasst oder von dieser eine Dienstleistung beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.
2 Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren im Einzelnen, insbesondere:
1.
die Bemessungsgrundlage der Gebühren;
2.
den Verzicht auf die Gebührenerhebung;
3.
die Haftung im Fall einer Mehrheit von Gebührenpflichtigen;
4.
die Fälligkeit, Rechnungsstellung und Bevorschussung von Gebühren;
5.
die Verjährung von Gebührenforderungen;
6.
den Anteil des Bundes an den Gebühreneinnahmen der Kantone.
3 Er beachtet bei der Regelung der Gebühren das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.