Bundesgesetz
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Art. 942
J. Rechtsschutz 1 Verfügungen der Handelsregisterämter können innert 30 Tagen nach deren Eröffnung angefochten werden. 2 Jeder Kanton bezeichnet ein oberes Gericht als einzige Beschwerdeinstanz. 3 Die kantonalen Gerichte teilen ihre Entscheide unverzüglich dem Handelsregisteramt mit und eröffnen sie der Oberaufsichtsbehörde des Bundes. |