Bundesgesetz
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Art. 945
II. Einzelunternehmen 1. Wesentlicher Inhalt 1 Wer als alleiniger Inhaber ein Geschäft betreibt, muss den wesentlichen Inhalt seiner Firma aus dem Familiennamen mit oder ohne Vornamen bilden. 2 Enthält die Firma weitere Familiennamen, so muss aus ihr hervorgehen, welches der Familienname des Inhabers ist.769 3 Der Firma darf kein Zusatz beigefügt werden, der ein Gesellschaftsverhältnis andeutet. 769 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2015 (Firmenrecht), in Kraft seit 1. Juli 2016 (AS 2016 1507; BBl 2014 9305). BGE
94 I 613 () from 10. Dezember 1968
Regeste: Art. 944 und 945 OR, Art. 38 und 44 HRegV. Zulässigkeit der Bezeichnung "Center" als Bestandteil einer Firma.
98 IB 6 () from 22. Februar 1972
Regeste: Markenrecht. Schutzverweigerung gegenüber international hinterlegter Marke wegen Täuschungsgefahr über die Herkunft der Ware. Madrider Abkommen (Fassung von Nizza 1957), Art. 5 Abs. 1; Pariser Verbandsübereinkunft (Fassung von Lissabon 1958), Art. 6 quinquies lit. B Ziff. 3 (Erw. 1). Unzulässigkeit einer ersonnenen Marke, wenn sie nicht täuschend ist? Frage offen gelassen. Art. 14 Abs. 1 Ziff. 4 MSchG (Erw. 3). Täuschungsgefahr der Marke "Santi deutsches Erzeugnis"? Frage bejaht (Erw. 4 und 5).
100 IB 240 () from 17. September 1974
Regeste: Art. 944 Abs. 1 OR. Art. 45 und 46 HRegV. Verlegung des Sitzes einer Firma in einen andern Registerbezirk. Die ursprüngliche Ortsangabe darf bei der Neueintragung nicht beibehalten werden. Voraussetzungen, unter denen ein regionaler oder territorialer Zusatz in die Firma aufgenommen werden darf (Erw. 4 und 5).
101 IB 361 () from 25. November 1975
Regeste: Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Handelsregister. Art. 103 lit. a OG. Legitimation zur Beschwerde der Gründer einer noch nicht eingetragenen Aktiengesellschaft (Erw. 1). Art. 944 Abs. 1 OR, 44 Abs. 1 HRegV. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Sachbegriffe ohne Kennzeichnungskraft dürfen nicht als alleiniger Inhalt einer Firma anerkannt werden. Unzulässigkeit der Firma "Inkasso AG" (Erw. 5). Voraussetzungen, unter denen eine Verwaltungsbehörde ihre Praxis ändern darf (Erw. 6).
102 II 161 () from 8. Juli 1976
Regeste: Namensschutz bei Stiftungen. 1. Zielt eine Klage wegen Verletzung von Namens- oder Persönlichkeitsrechten nicht auf Vermögensleistungen hin, so handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Zivilstreitigkeit im Sinne von Art. 44 OG (Erw. 1). 2. Stiftungen unterstehen grundsätzlich nur dem Namensrecht nach Art. 29 ZGB, nicht aber den Sondervorschriften des Firmenrechts (Erw. 2). 3. Verhältnis zwischen Art. 29 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 ZGB (Erw. 3). 4. Auch ein ideelles Interesse einer Stiftung an der Wahrung ihrer Identität kann genügen, einem andern den Gebrauch eines ähnlichen Namens zu verbieten (Erw. 4a). 5. Die Stiftungsorgane sind grundsätzlich auch bei der Wahl des Namens an den testamentarisch geäusserten Willen des Stifters gebunden (Erw. 4b). 6. Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Namen zweier Stiftungen, die beide den Zweck verfolgen, die medizinische Forschung zu fördern (Erw. 4d). 7. Unterscheidbarkeit der Bezeichnungen der von diesen Stiftungen ausgesetzten Forschungspreise (Erw. 5).
116 II 76 () from 22. März 1990
Regeste: Art. 947 Abs. 3 OR. Der Familienname einer unbeschränkt haftenden Gesellschafterin mit einem Doppelnamen gemäss Art. 160 Abs. 2 ZGB kann nur ihr voller Doppelname sein (E. 2).
116 II 614 () from 29. Oktober 1990
Regeste: Markenrecht; unlauterer Wettbewerb; Namensrecht. 1. Beurteilung von Kollisionsfällen zwischen Marken- und Wettbewerbsrecht einerseits und Namensrecht anderseits aufgrund wertender Interessenabwägung; Zulässigkeit wettbewerbsrechtlicher Beschränkungen des Namensrechts zugunsten berühmter prioritätsälteren Marken (E. 5). 2. Einschränkung des Rechts auf Verwendung des eigenen Namens im Geschäftsverkehr (E. 6).
131 III 572 () from 7. September 2005
Regeste: Art. 956 OR; Schutz der Firma. Geografischer Schutzumfang der Einzelfirmen nach Art. 956 OR. Darstellung der Pflichten, die den Inhaber einer Einzelfirma gegenüber dem Inhaber einer früher im Handelsregister eingetragenen Geschäftsfirma treffen. Umschreibung der Begriffe der unmittelbaren und der mittelbaren Verwechslungsgefahr (E. 3). Die Bestimmung von Art. 956 OR kann auch gegen den Inhaber einer Einzelfirma angerufen werden, der nicht im Handelsregister eingetragen ist (E. 4.1). Fälle, in denen Familiennamen, die in der Geschäftsfirma an die erste Stelle gesetzt werden, nicht geeignet sind, das Unternehmen zu individualisieren (E. 4.2). Das Wort "Atlantis" stellt eine Fantasiebezeichnung dar, wenn es in der Einzelfirma eines Schönheitsinstituts verwendet wird (E. 4.3). Bejahung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei konkreten Geschäftsfirmen, die eine identische Fantasiebezeichnung enthalten und sich im gleichen geografischen Umkreis konkurrenzieren (E. 4.4). |