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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 958c

III. Grund­sät­ze ord­nungs­mäs­si­ger Rech­nungs­le­gung

 

1 Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:

1.
Sie muss klar und ver­ständ­lich sein.
2.
Sie muss voll­stän­dig sein.
3.
Sie muss ver­läss­lich sein.
4.
Sie muss das We­sent­li­che ent­hal­ten.
5.
Sie muss vor­sich­tig sein.
6.
Es sind bei der Dar­stel­lung und der Be­wer­tung stets die glei­chen Mass­stä­be zu ver­wen­den.
7.
Ak­ti­ven und Pas­si­ven so­wie Auf­wand und Er­trag dür­fen nicht mit­ein­an­der ver­rech­net wer­den.

2 Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.

3 Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.