III. Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung
1 Für die Rechnungslegung sind insbesondere die folgenden Grundsätze massgebend:
2 Der Bestand der einzelnen Positionen in der Bilanz und im Anhang ist durch ein Inventar oder auf andere Art nachzuweisen.
3 Die Rechnungslegung ist unter Wahrung des gesetzlichen Mindestinhalts den Besonderheiten des Unternehmens und der Branche anzupassen.