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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 958f

E. Füh­rung und Auf­be­wah­rung der Ge­schäfts­bü­cher

 

1 Die Ge­schäfts­bü­cher und die Bu­chungs­be­le­ge so­wie der Ge­schäfts­be­richt und der Re­vi­si­ons­be­richt sind wäh­rend zehn Jah­ren auf­zu­be­wah­ren. Die Auf­be­wah­rungs­frist be­ginnt mit dem Ab­lauf des Ge­schäfts­jah­res.

2 Der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht sind schriftlich und unterzeichnet aufzubewahren.

3 Die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege können auf Papier, elektronisch oder in vergleichbarer Weise aufbewahrt werden, soweit dadurch die Übereinstimmung mit den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen und Sachverhalten gewährleistet ist und wenn sie jederzeit wieder lesbar gemacht werden können.

4 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die zu führenden Geschäftsbücher, die Grundsätze zu deren Führung und Aufbewahrung sowie über die verwendbaren Informationsträger.