Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 959b

B. Er­folgs­rech­nung; Min­dest­glie­de­rung

 

1 Die Erfolgsrechnung stellt die Ertragslage des Unternehmens während des Geschäftsjahres dar. Sie kann als Produktionserfolgsrechnung oder als Absatzerfolgsrechnung dargestellt werden.

2 In der Produktionserfolgsrechnung (Gesamtkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

1.
Net­to­er­lö­se aus Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen;
2.
Be­stan­des­än­de­run­gen an un­fer­ti­gen und fer­ti­gen Er­zeug­nis­sen so­wie an nicht fak­tu­rier­ten Dienst­leis­tun­gen;
3.
Ma­te­ri­al­auf­wand;
4.
Per­so­nal­auf­wand;
5.
üb­ri­ger be­trieb­li­cher Auf­wand;
6.
Ab­schrei­bun­gen und Wert­be­rich­ti­gun­gen auf Po­si­tio­nen des An­la­ge­ver­mö­gens;
7.
Fi­nan­z­auf­wand und Fi­nan­zer­trag;
8.
be­triebs­frem­der Auf­wand und be­triebs­frem­der Er­trag;
9.
aus­ser­or­dent­li­cher, ein­ma­li­ger oder pe­ri­oden­frem­der Auf­wand und Er­trag;
10.
di­rek­te Steu­ern;
11.
Jah­res­ge­winn oder Jah­res­ver­lust.

3 In der Absatzerfolgsrechnung (Umsatzkostenverfahren) müssen mindestens folgende Positionen je einzeln und in der vorgegebenen Reihenfolge ausgewiesen werden:

1.
Net­to­er­lö­se aus Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen;
2.
An­schaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten der ver­kauf­ten Pro­duk­te und Leis­tun­gen;
3.
Ver­wal­tungs­auf­wand und Ver­trieb­s­auf­wand;
4.
Fi­nan­z­auf­wand und Fi­nan­zer­trag;
5.
be­triebs­frem­der Auf­wand und be­triebs­frem­der Er­trag;
6.
aus­ser­or­dent­li­cher, ein­ma­li­ger oder pe­ri­oden­frem­der Auf­wand und Er­trag;
7.
di­rek­te Steu­ern;
8.
Jah­res­ge­winn oder Jah­res­ver­lust.

4 Bei der Absatzerfolgsrechnung müssen im Anhang zudem der Personalaufwand sowie in einer Position Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Positionen des Anlagevermögens ausgewiesen werden.

5 Weitere Positionen müssen in der Erfolgsrechnung oder im Anhang einzeln ausgewiesen werden, sofern dies für die Beurteilung der Ertragslage durch Dritte wesentlich oder aufgrund der Tätigkeit des Unternehmens üblich ist.

 

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