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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 960
D. Bewertung
I. Grundsätze
1Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für dieBewertungnicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.
2Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern.
3Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktivenoderfür zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.