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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 960

D. Be­wer­tung

I. Grund­sät­ze

 

1 Aktiven und Verbindlichkeiten werden in der Regel einzeln bewertet, sofern sie wesentlich sind und aufgrund ihrer Gleichartigkeit für dieBewertungnicht üblicherweise als Gruppe zusammengefasst werden.

2 Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens nicht verhindern.

3 Bestehen konkrete Anzeichen für eine Überbewertung von Aktivenoderfür zu geringe Rückstellungen, so sind die Werte zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.