Bundesgesetz
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Art. 960d
4. Anlagevermögen 1 Als Anlagevermögen gelten Werte, die in der Absicht langfristiger Nutzung oder langfristigen Haltens erworben werden. 2 Als langfristig gilt ein Zeitraum von mehr als zwölf Monaten. 3 Als Beteiligungen gelten Anteile am Kapital eines anderen Unternehmens, die langfristig gehalten werden und einen massgeblichen Einfluss vermitteln. Dieser wird vermutet, wenn die Anteile mindestens 20 Prozent der Stimmrechte gewähren. |