Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 961

A. Zu­sätz­li­che An­for­de­run­gen an den Ge­schäfts­be­richt

 

Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen:

1.
zu­sätz­li­che An­ga­ben im An­hang der Jah­res­rech­nung ma­chen;
2.
als Teil der Jah­res­rech­nung ei­ne Geld­fluss­rech­nung er­stel­len;
3.
einen La­ge­be­richt ver­fas­sen.

BGE

103 IV 23 () from 21. Januar 1977
Regeste: Art. 110, Art. 251 StGB; Beweiseignung. 1. Einer Schrift muss, auch wenn sie vom Aussteller zum Beweis hergestellt wurde, überdies nach Gesetz oder Verkehrsübung Beweiseignung zukommen, um als Urkunde gelten zu können (Erw. 1a). 2. Einer von der Kontrollstelle nicht geprüften und von der Generalversammlung nicht abgenommenen Bilanz kommt nicht von Gesetzes wegen Beweiseignung zu (Erw. 1b). 3. Das Fehlen der Unterschriften auf der Bilanz ist für die Frage der Beweiseignung ohne Belang, sofern sich feststellen lässt, dass sie vom Unterzeichnungspflichtigen (Art. 961 OR) aufgestellt oder genehmigt wurde (Erw. 1b).

128 III 29 () from 29. Oktober 2001
Regeste: Aktienrechtliche Verantwortlichkeit des faktischen Organs (Art. 754 aOR). Keine faktische Organstellung aufgrund Vornahme einzelner, dem Bereich der Geschäftsführung zuzurechnender Handlungen (E. 3c).

 

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