Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 961a

B. Zu­sätz­li­che An­ga­ben im An­hang zur Jah­res­rech­nung

 

Im Anhang der Jahresrechnung müssen zusätzlich Angaben gemacht werden:

1.
zu den lang­fris­ti­gen ver­zins­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten, auf­ge­teilt nach Fäl­lig­keit in­ner­halb von ei­nem bis fünf Jah­ren und nach fünf Jah­ren;
2.
zum Ho­no­rar der Re­vi­si­ons­stel­le je ge­son­dert für Re­vi­si­ons­dienst­leis­tun­gen und an­de­re Dienst­leis­tun­gen.
 

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