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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 961c
D. Lagebericht
1Der Lagebericht stellt den Geschäftsverlauf und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sowie gegebenenfalls des Konzerns am Ende des Geschäftsjahres unter Gesichtspunkten dar, die in der Jahresrechnung nicht zum Ausdruck kommen.
2Der Lagebericht muss namentlich Aufschluss geben über:
1.
die Anzahl Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt;
2.
die Durchführung einer Risikobeurteilung;
3.
die Bestellungs- und Auftragslage;
4.
die Forschungs- und Entwicklungstätigkeit;
5.
aussergewöhnliche Ereignisse;
6.
die Zukunftsaussichten.
3Der Lagebericht darf der Darstellung der wirtschaftlichen Lage in der Jahresrechnung nicht widersprechen.