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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 962

A. Im All­ge­mei­nen

 

1 Es müs­sen zu­sätz­lich zur Jah­res­rech­nung nach die­sem Ti­tel einen Ab­schluss nach ei­nem an­er­kann­ten Stan­dard zur Rech­nungs­le­gung er­stel­len:

1.
Ge­sell­schaf­ten, de­ren Be­tei­li­gungs­pa­pie­re an ei­ner Bör­se ko­tiert sind, wenn die Bör­se dies ver­langt;
2.
Ge­nos­sen­schaf­ten mit min­des­tens 2000 Ge­nos­sen­schaf­tern;
3.
Stif­tun­gen, die von Ge­set­zes we­gen zu ei­ner or­dent­li­chen Re­vi­si­on ver­pflich­tet sind.

2 Es können zudem einen Abschluss nach einem anerkannten Standard verlangen:

1.
Ge­sell­schaf­ter, die min­des­tens 20 Pro­zent des Grund­ka­pi­tals ver­tre­ten;
2.
10 Pro­zent der Ge­nos­sen­schaf­ter oder 20 Pro­zent der Ver­eins­mit­glie­der;
3.
Ge­sell­schaf­ter oder Mit­glie­der, die ei­ner per­sön­li­chen Haf­tung oder ei­ner Nach­schuss­pflicht un­ter­lie­gen.

3 Die Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard entfällt, wenn eine Konzernrechnung nach einem anerkannten Standard erstellt wird.

4 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan ist für die Wahl des anerkannten Standards zuständig, sofern die Statuten, der Gesellschaftsvertrag oder die Stiftungsurkunde keine anderslautenden Vorgaben enthalten oder das oberste Organ den anerkannten Standard nicht festlegt.