Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 962a

B. An­er­kann­te Stan­dards zur Rech­nungs­le­gung

 

1 Wird ein Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt, so muss dieser im Abschluss angegeben werden.

2 Der gewählte anerkannte Standard muss in seiner Gesamtheit und für den ganzen Abschluss übernommen werden.

3 Die Ein­hal­tung des an­er­kann­ten Stan­dards muss durch einen zu­ge­las­se­nen Re­vi­si­ons­ex­per­ten ge­prüft wer­den. Es ist ei­ne or­dent­li­che Re­vi­si­on des Ab­schlus­ses durch­zu­füh­ren.

4 Der Ab­schluss nach ei­nem an­er­kann­ten Stan­dard muss dem obers­ten Or­gan an­läss­lich der Ge­neh­mi­gung der Jah­res­rech­nung vor­ge­legt wer­den, be­darf aber kei­ner Ge­neh­mi­gung.

5 Der Bundesrat bezeichnet die anerkannten Standards. Er kann die Voraussetzungen festlegen, die für die Wahl eines Standards oder den Wechsel von einem Standard zum andern erfüllt sein müssen.

BGE

150 III 174 (4A_369/2023) from 3. Januar 2024
Regeste: Art. 962 OR; Recht auf Abschluss nach anerkanntem Standard zur Rechnungslegung; Frist. Das Recht, gestützt auf Art. 962 Abs. 2 Ziff. 1 OR für ein bestimmtes Geschäftsjahr einen Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung zu verlangen, ist spätestens sechs Monate vor dem Stichtag der Abschlussbilanz des betreffenden Geschäftsjahrs auszuüben, jedenfalls bei Aktiengesellschaften (E. 3, 5 und 6).

 

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