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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 962a

B. An­er­kann­te Stan­dards zur Rech­nungs­le­gung

 

1 Wird ein Abschluss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt, so muss dieser im Abschluss angegeben werden.

2 Der gewählte anerkannte Standard muss in seiner Gesamtheit und für den ganzen Abschluss übernommen werden.

3 Die Ein­hal­tung des an­er­kann­ten Stan­dards muss durch einen zu­ge­las­se­nen Re­vi­si­ons­ex­per­ten ge­prüft wer­den. Es ist ei­ne or­dent­li­che Re­vi­si­on des Ab­schlus­ses durch­zu­füh­ren.

4 Der Ab­schluss nach ei­nem an­er­kann­ten Stan­dard muss dem obers­ten Or­gan an­läss­lich der Ge­neh­mi­gung der Jah­res­rech­nung vor­ge­legt wer­den, be­darf aber kei­ner Ge­neh­mi­gung.

5 Der Bundesrat bezeichnet die anerkannten Standards. Er kann die Voraussetzungen festlegen, die für die Wahl eines Standards oder den Wechsel von einem Standard zum andern erfüllt sein müssen.