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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 963

A. Pflicht zur Er­stel­lung

 

1 Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person einodermehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen.

2 Eine juristische Person kontrolliert ein anderes Unternehmen, wenn sie:

1.
di­rekt oder in­di­rekt über die Mehr­heit der Stim­men im obers­ten Or­gan ver­fügt;
2.
di­rekt oder in­di­rekt über das Recht ver­fügt, die Mehr­heit der Mit­glie­der des obers­ten Lei­tungs- oder Ver­wal­tungs­or­gans zu be­stel­len oder ab­zu­be­ru­fen; oder
3.
auf­grund der Sta­tu­ten, der Stif­tungs­ur­kun­de, ei­nes Ver­trags oder ver­gleich­ba­rer In­stru­men­te einen be­herr­schen­den Ein­fluss aus­üben kann.

3 Ein nach Ar­ti­kel 963b an­er­kann­ter Stan­dard kann den Kreis der zu kon­so­li­die­ren­den Un­ter­neh­men de­fi­nie­ren.

4 Ver­ei­ne, Stif­tun­gen und Ge­nos­sen­schaf­ten kön­nen diePflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen, wenn dasbe­tref­fen­de kon­trol­lier­te Un­ter­neh­men durch Stim­men­mehr­heit oder auf an­de­re Wei­se sämt­li­che wei­te­ren Un­ter­neh­men un­ter ein­heit­li­cher Lei­tung zu­sam­men­fasst und nach­weist, dass es die Be­herr­schung tat­säch­lich aus­übt.