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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 963
A. Pflicht zur Erstellung
1Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person einodermehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen.
2Eine juristische Person kontrolliert ein anderes Unternehmen, wenn sie:
1.
direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt;
2.
direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen; oder
3.
aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrags oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.
3 Ein nach Artikel 963b anerkannter Standard kann den Kreis der zu konsolidierenden Unternehmen definieren.
4 Vereine, Stiftungen und Genossenschaften können diePflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen, wenn dasbetreffende kontrollierte Unternehmen durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise sämtliche weiteren Unternehmen unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und nachweist, dass es die Beherrschung tatsächlich ausübt.