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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 963b

C. An­er­kann­te Stan­dards zur Rech­nungs­le­gung

 

1 Die Konzernrechnung folgender Unternehmen muss nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung erstellt werden:

1.
Ge­sell­schaf­ten, de­ren Be­tei­li­gungs­pa­pie­re an ei­ner Bör­se ko­tiert sind, wenn die Bör­se dies ver­langt;
2.
Ge­nos­sen­schaf­ten mit min­des­tens 2000 Ge­nos­sen­schaf­tern;
3.
Stif­tun­gen, die von Ge­set­zes we­gen zu ei­ner or­dent­li­chen Re­vi­si­on ver­pflich­tet sind.

2 Ar­ti­kel 962a Ab­sät­ze 1–3 und 5 ist sinn­ge­mä­ss an­wend­bar.

3 Die Konzernrechnung von übrigen Unternehmen untersteht den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung. Im Anhang zur Konzernrechnung nennt das Unternehmen die Bewertungsregeln. Weicht es davon ab, so weist es im Anhang darauf hin und vermittelt in anderer Weise die für den Einblick in die Vermögens-, Finanzierungs- und Ertragslage des Konzerns nötigen Angaben.

4 Ei­ne Kon­zern­rech­nung ist den­noch nach ei­nem an­er­kann­ten Stan­dard zur Rech­nungs­le­gung zu er­stel­len, wenn:

1.
Ge­sell­schaf­ter, die min­des­tens 20 Pro­zent des Grund­ka­pi­tals ver­tre­ten oder 10 Pro­zent der Ge­nos­sen­schaf­ter oder 20 Pro­zent der Ver­eins­mit­glie­der dies ver­lan­gen;
2.
ein Ge­sell­schaf­ter oder ein Ver­eins­mit­glied, der oder das ei­ner per­sön­li­chen Haf­tung oder ei­ner Nach­schuss­pflicht un­ter­liegt, dies ver­langt; oder
3.
die Stif­tungs­auf­sichts­be­hör­de dies ver­langt.