Bundesgesetz
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Art. 964c
C. Genehmigung, Veröffentlichung, Führung und Aufbewahrung 1 Der Bericht über nichtfinanzielle Belange bedarf der Genehmigung und Unterzeichnung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan sowie der Genehmigung des für die Genehmigung der Jahresrechnung zuständigen Organs. 2 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan stellt sicher, dass der Bericht:
3 Für die Führung und Aufbewahrung der Berichte gilt Artikel 958f sinngemäss. |