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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 964c
C. Genehmigung, Veröffentlichung, Führung und Aufbewahrung
1 Der Bericht über nichtfinanzielle Belange bedarf der Genehmigung und Unterzeichnung durch das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan sowie der Genehmigung des für die Genehmigung der Jahresrechnung zuständigen Organs.
2 Das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan stellt sicher, dass der Bericht:
1.
umgehend nach der Genehmigung elektronisch veröffentlicht wird;
2.
mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleibt.
3 Für die Führung und Aufbewahrung der Berichte gilt Artikel 958f sinngemäss.