Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 964d

A. Grund­satz

 

1 Un­ter­neh­men, die von Ge­set­zes we­gen zu ei­ner or­dent­li­chen Re­vi­si­on ver­pflich­tet und sel­ber oder durch ein von ih­nen kon­trol­lier­tes Un­ter­neh­men im Be­reich der Ge­win­nung von Mi­ne­ra­li­en, Erd­öl oder Erd­gas oder des Ein­schlags von Holz in Pri­mär­wäl­dern tä­tig sind, müs­sen jähr­lich einen Be­richt über die Zah­lun­gen an staat­li­che Stel­len ver­fas­sen.

2 Hat das Un­ter­neh­men ei­ne kon­so­li­dier­te Jah­res­rech­nung zu er­stel­len, so muss es einen kon­so­li­dier­ten Be­richt über Zah­lun­gen an staat­li­che Stel­len ver­fas­sen (Kon­zern­zah­lungs­be­richt); die­ser er­setzt die Be­richt­er­stat­tung der ein­zel­nen Ge­sell­schaf­ten.

3 Ist das Un­ter­neh­men mit Sitz in der Schweiz in den von ihm oder ei­nem an­de­ren Un­ter­neh­men mit Sitz im Aus­land nach schweizerischen oder gleichwertigen Vorschriften erstellten Konzernzahlungsbericht einbezogen, so muss es kei­nen se­pa­ra­ten Be­richt über Zah­lun­gen an staat­li­che Stel­len ver­fas­sen. Es muss je­doch im An­hang der Jah­res­rech­nung an­ge­ben, bei wel­chem an­de­ren Un­ter­neh­men es in den Be­richt ein­be­zo­gen wur­de, und die­sen Be­richt ver­öf­fent­li­chen.

4 Die Ge­win­nung um­fasst al­le Un­ter­neh­men­stä­tig­kei­ten auf den Ge­bie­ten der Ex­plo­ra­ti­on, Pro­spek­ti­on, Ent­de­ckung, Er­schlies­sung und För­de­rung von Mi­ne­ra­li­en, Erd­öl- und Erd­gas­vor­kom­men und des Ein­schlags von Holz in Pri­mär­wäl­dern.

5 Als staat­li­che Stel­len gel­ten na­tio­na­le, re­gio­na­le oder kom­mu­na­le Be­hör­den ei­nes Dritt­lan­des so­wie von die­sen Be­hör­den kon­trol­lier­te Ab­tei­lun­gen oder Un­ter­neh­men.

BGE

150 II 191 (1C_272/2022) from 15. November 2023
Regeste: Art. 4 lit. a BGÖ; Art. 74 MWSTG; Zugang zu Dokumenten des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) über die Einfuhr von Gold in die Schweiz. Verhältnis zwischen dem Steuergeheimnis und dem Öffentlichkeitsprinzip (E. 3.1-3.4). Die strittigen Informationen (betreffend Mengen und Herkunft des importierten Goldes) wurden von den Importeuren aufgrund ihrer Deklarationspflicht geliefert und das BAZG handelte in diesem Zusammenhang als Veranlagungsbehörde; folglich steht der Auskunft darüber das Steuergeheimnis entgegen, ohne dass eine Interessenabwägung durchzuführen wäre (E. 3.5-3.7). Das BGÖ bezweckt nicht den Zugang zu ausschliesslich privaten Informationen ohne Zusammenhang zur staatlichen Tätigkeit (E. 4).

 

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