Bundesgesetz
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Art. 964g
D. Veröffentlichung 1 Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch zu veröffentlichen. 2 Er muss mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich sein. 3 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Struktur der im Bericht verlangten Daten erlassen. |