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Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 964g
D. Veröffentlichung
1 Der Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres elektronisch zu veröffentlichen.
2 Er muss mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich sein.
3 Der Bundesrat kann Vorschriften zur Struktur der im Bericht verlangten Daten erlassen.