Bundesgesetz
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Art. 973d813
H. Registerwertrechte I. Errichtung 1 Ein Registerwertrecht ist ein Recht, das gemäss einer Vereinbarung der Parteien:
2 Das Wertrechteregister muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
3 Der Schuldner hat sicherzustellen, dass das Wertrechteregister dessen Zweck entsprechend organisiert ist. Insbesondere ist sicherzustellen, dass das Register jederzeit gemäss Registrierungsvereinbarung funktioniert. 813 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233). |