Bundesgesetz
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Art. 973g816
IV. Sicherheiten 1 Eine Sicherheit kann auch ohne Übertragung des Registerwertrechts errichtet werden, wenn:
2 Im Übrigen richtet sich:
816 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 33; BBl 2020 233). |
