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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 974

A. Be­griff

 

Ein Wert­pa­pier gilt als Na­men­pa­pier, wenn es auf einen be­stimm­ten Na­men lau­tet und we­der an Ord­re ge­stellt noch ge­setz­lich als Or­dre­pa­pier er­klärt ist.