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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 978

A. Be­griff

 

1 Ein Wert­pa­pier gilt als In­ha­ber­pa­pier, wenn aus dem Wort­laut oder der Form der Ur­kun­de er­sicht­lich ist, dass der je­wei­li­ge In­ha­ber als Be­rech­tig­ter an­er­kannt wird.

2 Der Schuld­ner darf je­doch nicht mehr be­zah­len, wenn ein ge­richt­li­ches oder po­li­zei­li­ches Zah­lungs­ver­bot an ihn er­las­sen wor­den ist.