Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 980

II. Bei In­ha­ber­zins­cou­pons

 

1 Ge­gen die For­de­rung aus In­ha­ber­zins­cou­pons kann der Schuld­ner die Ein­re­de, dass die Ka­pi­tal­schuld ge­tilgt sei, nicht er­he­ben.

2 Der Schuld­ner ist aber be­rech­tigt, bei Be­zah­lung der Ka­pi­tal­schuld den Be­trag der erst in Zu­kunft ver­fal­len­den In­ha­ber­zins­cou­pons, die ihm nicht mit dem Haupt­ti­tel ab­ge­lie­fert wer­den, bis nach Ab­lauf der für die­se Cou­pons gel­ten­den Ver­jäh­rungs­frist zu­rück­zu­be­hal­ten, es sei denn, dass die nicht ab­ge­lie­fer­ten Cou­pons kraft­los er­klärt wor­den sind oder dass de­ren Be­trag si­cher­ge­stellt wird.

 

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