Bundesgesetz
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Art. 987
II. Bei Coupons im besondern 1 Sind einzelne Coupons abhanden gekommen, so hat das Gericht auf Begehren des Berechtigten zu verfügen, dass der Betrag bei Verfall oder, sofern der Coupon bereits verfallen ist, sofort gerichtlich hinterlegt werde. 2 Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Verfalltage ist, wenn sich inzwischen kein Berechtigter gemeldet hat, der Betrag nach Verfügung des Gerichts an den Gesuchsteller herauszugeben. |