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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 988

III. Bei Bank­no­ten und ähn­li­chen Pa­pie­ren

 

Bei Bank­no­ten und an­dern in grös­se­rer An­zahl aus­ge­ge­be­nen, auf Sicht zahl­ba­ren In­ha­ber­pa­pie­ren, die zum Um­lauf als Er­satz­mit­tel für Geld be­stimmt sind und auf fes­te Be­trä­ge lau­ten, fin­det ei­ne Kraft­los­er­klä­rung nicht statt.