Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 997

7. Un­ter­schrif­ten von Wech­se­l­un­fä­hi­gen

 

Trägt ein Wech­sel Un­ter­schrif­ten von Per­so­nen, die ei­ne Wech­sel­ver­bind­lich­keit nicht ein­ge­hen kön­nen, ge­fälsch­te Un­ter­schrif­ten, Un­ter­schrif­ten er­dich­te­ter Per­so­nen oder Un­ter­schrif­ten, die aus ir­gend­ei­nem an­de­ren Grun­de für die Per­so­nen, die un­ter­schrie­ben ha­ben oder mit de­ren Na­men un­ter­schrie­ben wor­den ist, kei­ne Ver­bind­lich­keit be­grün­den, so hat dies auf die Gül­tig­keit der üb­ri­gen Un­ter­schrif­ten kei­nen Ein­fluss.

BGE

99 IA 1 () from 28. Februar 1973
Regeste: Art. 4 BV; Wechselbetreibung. Art. 991 Ziffer 8 OR: Unterschrift des Ausstellers als Bestandteil des gezogenen Wechsels. Fehlen einer Kollektivunterschrift beim Handeln im Namen einer juristischen Person. Analoge Anwendung von Art. 998 OR? (Erw. 1 und 2). Einreden aus Art. 1007 OR: Bedeutung der Eintragung der Kollektivunterschrift im Handelsregister (Erw. 3 a).

128 III 324 () from 21. Juni 2002
Regeste: Unterschriftsfälschung des Namensträgers auf einem Wechsel. Wechselmässige Haftung aus veranlasstem Rechtsschein. Vertragshaftung. Hält die Wechselinhaberin gestützt auf das Verhalten der Bezogenen, das in ihr Vertrauen erweckt, deren Unterschrift auf dem Wechsel für echt, haftet ihr diese für den daraus erwachsenen Schaden. Diese Haftung ist den Regeln der Vertragshaftung zu unterstellen (E. 1 und 2).

 

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