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Art. 243
II. Promise of a gift 1 The promise of a gift is valid only if done in writing. 2 A promise to give title or rights in rem to immovable property is valid only if done as a public deed. 3 On fulfilment of the promise to give, the relationship is treated as a gift from hand to hand. BGE
92 III 57 () from 17. März 1966
Regeste: Anspruch aus einem Schuldbefreiungsversprechen im Sinne von Art. 175 OR als Gegenstand einer Abtretung nach Art. 260 SchKG. 1. Eine Abtretung nach Art. 260 SchKG ist nach ihrem wahren Sinn auszulegen, entsprechend Art. 18 OR (Erw. 1). 2. Der Anspruch aus einem Befreiungsversprechen im Sinne von Art. 175 OR kann den Gegenstand einer solchen Abtretung bilden; er ist als Bestandteil der Konkursaktiven zu betrachten. Handelt es sich um eine Steuerschuld, welche nach dem öffentlichen Recht nicht von einem Dritten an Stelle des Schuldners übernommen oder neben diesem mitübernommen werden kann, so verpflichtet das Befreiungsversprechen den Dritten zur direkten Zahlung der fälligen Schuld an die Fiskalbehörde. Eine dahingehende Klage steht (gestützt auf Abtretung nach Art. 260 SchKG) einem Konkursgläubiger zu, der (hier: als Eigentümer eines mit gesetzlichem Pfandrecht belegten Grundstücks) für die betreffende Steuerschuld einzustehen hat und gegenüber dem Konkursiten rückgriffsberechtigt ist (Erw. 2 und 3).
96 II 79 () from 29. Januar 1970
Regeste: Prozess über die Gültigkeit und die Wirkungen eines unter Lebenden errichteten Trusts zugunsten der Kinder des Errichters. 1. Berufung an das Bundesgericht. Legitimation des Hauptintervenienten (Erw. 4). 2. Rechtskraft eines nicht gemäss Art. 49 OG an das Bundesgericht weitergezogenen Zwischenentscheides des obern kantonalen Gerichts über die örtliche Zuständigkeit (Art. 48 Abs. 3 OG). Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit im Sinne von Art. 49 OG gehört auch die Frage, ob der Rechtsstreit der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliege (Erw. 5). 3. Prüfung der Frage des anwendbaren Rechts durch das Bundesgericht (Erw. 6). 4. Anwendung schweizerischen Rechts auf einen Trust, bei welchem eine schweizerische Bank als Trustee amtet. Tragweite von Art. VI des schweizerisch-amerikanischen Vertrags vom 25. November 1850 (Erw. 7). 5. Würdigung des vorliegenden Trustvertrags als Verbindung zwischen fiduziarischer Eigentumsübertragung, Schenkungsversprechen und Vertrag zugunsten Dritter (Erw. 8). 6. Anwendbarkeit der Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen (Art. 245 Abs. 2 OR)? Für die Form massgebendes Recht (Art. 24 NAG). Beobachtung der vom massgebenden ausländischen Recht geforderten Form. Rechtslage im Falle, dass der Vertrag auch in formeller Hinsicht nach schweizerischem Recht zu beurteilen wäre (Erw. 9). 7. Herausgabepflicht der Bank (Erw. 10).
96 II 383 () from 16. September 1970
Regeste: Bundesgesetz über die Anlagefonds. Art. 14, 23 und 24 AFG. Die Treuepflicht der Fondsleitung und der weitern in Art. 14 AFG genannten Personen ist vertraglicher Art. Rechtshandlungen, die gegen diese Vorschrift verstossen, sind daher nicht nichtig, sondern geben dem Anleger einen Erfüllungs- oder Schadenersatzanspruch nach Art. 23 und 24 AFG (Erw. 2 a/b). Die Beschlüsse der Fondsleitung verpflichten die zum Vermögen des Anlagefonds gehörenden Immobiliengesellschaften wegen ihrer rechtlichen Selbständigkeit nicht (Erw. 2 c). Nichtigkeit eines dissimulierten Rechtsgeschäftes wegen Formmangels (Erw. 3 a). Art. 17 OR. Kein abstraktes Schuldbekenntnis, wenn die Urkunde die "abgetretene Forderung" schlechthin erwähnt, der Zessionar aber den Rechtsgrund der Forderung im Zeitpunkt der Abtretung kannte (Erw. 4). Begründung einer neuen Schuld, wenn der Schuldner die abgetretene Forderung "anerkennt" (Erw. 4)?
102 II 197 () from 13. Mai 1976
Regeste: Erbteilung (Art. 634 ZGB). 1. Der Willensvollstrecker ist allein kraft seines Amtes nicht ermächtigt, den Teilungsvertrag im Namen einzelner Erben zu unterzeichnen. Ohne Zustimmung sämtlicher Erben kann er die Teilung nicht selbst verbindlich zum Abschluss bringen (Erw. 2). 2. Befinden sich Grundstücke im Nachlass, so wird die Realteilung durch entsprechende Änderung des Grundbucheintrags vollzogen. Die blosse Besitzübertragung an einen Erben genügt nicht (Erw. 3).
105 II 104 () from 30. Januar 1979
Regeste: Schenkung durch Anweisung. 1. Art. 466 f. OR. Anweisungsverhältnis und Grundverhältnis. (E. 2). 2. Art. 242 Abs. 1 OR. Schenkung von Hand zu Hand durch Anweisung (E. 3a)? 3. Art. 243 Abs. 1 OR. Erfordernis der Schriftform für das Schenkungsversprechen (E. 3b). 4. Art. 243 Abs. 3 OR. Nach dem Tode des Schenkers kann ein formungültiges Schenkungsversprechen nicht mehr vollzogen werden (E. 3c). 5. Art. 470 Abs. 1 und 2 OR. Vollzug eines Schenkungsversprechens durch Anweisung (E. 3c und d).
109 II 15 () from 17. Januar 1983
Regeste: Unsittliche Zuwendung (Art. 20 Abs. 1 OR). Die Zuwendung eines verheirateten Mannes an seine Konkubinatspartnerin ist nur dann unsittlich, wenn sie dazu bestimmt ist, das ehebrecherische Verhalten zu fördern, wenn es sich also um ein eigentliches pretium stupri handelt (E. 1). Obligatorisches Wohnrecht. Die Begründung eines unentgeltlichen obligatorischen Wohnrechts ist zulässig (E. 2).
110 II 156 () from 15. Mai 1984
Regeste: Schweizerisches internationales Privatrecht. Versprechen, eine bewegliche Sache zu schenken. Anknüpfungsregeln. 1. Der Inhalt eines Vertrages, der eine Zuwendung zum Gegenstand hat, beurteilt sich nach dem Recht des Staates, in dem der Zuwendende wohnt (E. 2b). 2. Hinsichtlich der Form genügt es, wenn das Geschäft entweder die Anforderungen des Rechts erfüllt, dem sein Inhalt unterworfen ist (lex causae), oder dem Recht jenes Staates entspricht, auf dessen Gebiet es vorgenommen worden ist (lex loci actus) (E. 2c).
117 II 26 () from 22. März 1991
Regeste: Gerichtsstand einer Klage auf Vollziehung einer von einem einzelnen Erben bei der Teilung der Erbschaft eingegangenen Verpflichtung. 1. Der in Art. 538 Abs. 2 ZGB vorgesehene Gerichtsstand des Erbganges gilt für Streitigkeiten, die in engem Zusammenhang mit dem Erbgang stehen: dies ist nicht der Fall bei einer Klage auf Vollziehung einer bei der Teilung von einem einzelnen Erben in eigenem Namen eingegangenen Verpflichtung zur Errichtung einer Dienstbarkeit (E. 2). 2. Es geht nicht an, den Ort der gelegenen Sache generell (d.h. auch in interkantonalen Verhältnissen, Art. 59 BV) als Gerichtsstand anzuerkennen für Klagen aus Vertrag, die auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück und sämtlicher dinglicher Rechte zielen (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 3).
117 II 382 () from 24. September 1991
Regeste: Art. 18 Abs. 1, Art. 243 Abs. 1 OR. Formzwang bei Teilsimulation. Die Beurkundung auch eines nur teilweise simulierten Geschäfts ersetzt die fehlende Schriftform des dissimulierten Geschäfts nicht.
118 II 282 () from 23. Juni 1992
Regeste: Klage auf Ungültigkeit eines Testamentes. Schenkungsvertrag mit Ausgleichungsanordnung; einseitige Widerruflichkeit dieser Anordnung im nachträglichen Testament? Anordnungen über die Ausgleichung (d.h. Ausgleichungsanordnung und -dispens) sind Verfügungen von Todes wegen (E. 3). Anordnungen über die Ausgleichung können einseitig erfolgen oder als Teil einer Vereinbarung in einem zweiseitigen Zuwendungsvertrag enthalten sein (E. 3). Obwohl als Vertragsklausel vereinbart, kann die Anordnung über die Ausgleichung den Charakter einer einseitigen Verfügung haben. Ob dies zutrifft, ist Frage der Auslegung (E. 5). Vertraglich und zweiseitig ist die Klausel jedenfalls, wenn der Ausgleichungsgläubiger Vertragspartei ist und der Erblasser ihm gegenüber eine vertragliche Bindung eingegangen ist. In diesem Falle kann die Ausgleichungsanordnung durch den Erblasser nicht einseitig - z.B. in einem späteren Testament - zugunsten eines anderen am Vertrag beteiligten Erben widerrufen werden (E. 5 und E. 6).
136 III 142 (4A_394/2009) from 4. Dezember 2009
Regeste: Vollstreckung eines wegen Formmangels nichtigen Schenkungsversprechens. Unterscheidung zwischen einem Schenkungsversprechen und einer Handschenkung (E. 3.3). Ein wegen Formmangels nichtiges Schenkungsversprechen, das durch eine Vermögensübertragung erfüllt wurde, ist gemäss Art. 243 Abs. 3 OR als gültige Schenkung von Hand zu Hand zu beurteilen (E. 3.3 und 3.4). |