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Art. 251
III. Prescription and heirs’ right of action 1 Revocation may take place at any time in the year commencing on the day on which the grounds for revocation came to the donor’s attention. 2 If the donor dies before the end of this one-year period, his right of action passes to his heirs for the remainder of the period. 3 The donor’s heirs may revoke the gift if the recipient wilfully and unlawfully caused the donor’s death or prevented him from exercising his right of revocation. BGE
85 II 504 () from 24. September 1959
Regeste: 1. Klage als verjährungsunterbrechender Akt. Wirkungen. Art. 135, 137, 138 OR (Erw. 3, a). 2. Ist die Klage mit einem verbesserlichen Fehler behaftet, so unterbricht sie die Verjährung nicht, sondern es bleibt, wenn sie wegen des Fehlers zurückgewiesen wird, nur die nachträgliche Unterbrechung der Verjährung binnen der Nachfrist des Art. 139 OR vorbehalten (Erw. 3, b). 3. Mangelnde Vertretung der Ehefrau durch den Ehemann - hier auf beklagter Seite - im Streit mit Dritten um das eingebrachteGut (Art. 168 Abs. 2 ZGB) als verbesserlicher Fehler der Klage (Erw. 3, b).
95 II 255 () from 22. Mai 1969
Regeste: Eisenbahnhaftpflicht. 1. Voraussetzungen, unter denen ein Verschulden Dritter die Bahnunternehmung nach Art. 1 EHG von ihrer Haftpflicht befreit. Mangelhafte Beaufsichtigung des verunfallten Kleinkindes durch seine Eltern? (Erw. 4). 2. Dem Richter ist nicht gestattet, den rechtzeitig eingeklagten Anspruch auf Entschädigung für künftige Erwerbseinbusse (Art. 3 EHG) wegen der Schwierigkeiten der Abschätzung dieses Schadens zur Zeit abzuweisen und den Kläger auf eine neue Klage zu verweisen, sondern er hat den Anspruch festzusetzen, allenfalls unter Vorbehalt der Abänderung des Urteils nach Art. 10 EHG (Erw. 6). 3. Bei der Abschätzung der künftigen Erwerbseinbusse eines verunfallten Kindes darf nicht kurzerhand auf die medizinisch-theoretische Wertung des Invaliditätsgrades abgestellt werden. Vielmehr sind alle Umstände (insbesondere auch die beruflichen Aussichten des Kindes) zu berücksichtigen (Erw. 7). 4. Die Frist von zwei Jahren seit der Eröffnung des Urteils, die Art. 14 Abs. 1 Satz 2 EHG für Begehren auf Abänderung des Urteils im Sinne von Art. 10 EHG festsetzt, ist entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nicht eine Verjährungsfrist, sondern wie die Fristen von Art. 36 Abs. 3 ElG und Art. 46 Abs. 2 OR eine Verwirkungsfrist (Erw. 9, 10). Verfahren. Bundesrechtlicher Anspruch auf materielle Prüfung prozessual ordnungsgemäss aufgestellter Rechtsbehauptungen (Erw. 8).
98 II 176 () from 25. Mai 1972
Regeste: Klage auf Ungültigerklärung einer Verfügung von Todes wegen (Art. 519 ZGB); "Verjährung" (Art. 521 ZGB). Die Jahresfrist, mit deren Ablauf die Ungültigkeitsklage nach Art. 521 Abs. 1 ZGB "verjährt", ist nicht eine Verjährungs-, sondern eine Verwirkungsfrist (Klarstellung der Praxis). (Erw. 10.) Voraussetzungen, unter denen das Begehren um Ladung zu einem Sühneversuch zur Wahrung dieser Frist genügt. Fall, dass die Klage nach dem Scheitern des Sühneversuchs nicht innert der vom kantonalen Prozessrecht festgesetzten Frist beim erkennenden Gericht eingereicht wird. Voraussetzungen der Gewährung einer Nachfrist nach Art. 139 OR (Erw.11).
133 III 421 (4A_28/2007) from 30. Mai 2007
Regeste: a Art. 76 Abs. 1 BGG; Berechtigung zur Beschwerde in Zivilsachen. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz Anträge gestellt hat, die vollständig oder teilweise abgewiesen worden sind (E. 1.1). |