Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)


Open article in different language:  DE  |  FR  |  IT
Art. 375

C. Ter­min­a­tion

I. With­draw­al be­cause es­tim­ate ex­ceeded

 

1 Where an es­tim­ate agreed with the con­tract­or is ex­ceeded by a dis­pro­por­tion­ate amount through no fault of the cus­tom­er, he has the right to with­draw from the con­tract be­fore or after com­ple­tion.

2 In the case of con­struc­tion work car­ried out on his land or prop­erty, the cus­tom­er is en­titled to an ap­pro­pri­ate re­duc­tion in the price or, if the work is not yet com­plete, to call a halt to the work and with­draw from the con­tract against equit­able com­pens­a­tion for work already done.

BGE

109 II 333 () from 11. Oktober 1983
Regeste: Anfechtung eines Werkvertrages wegen Irrtums. Art. 373 Abs. 2 OR ist eine Sonderregel, welche der allgemeinen Bestimmung des Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR vorgeht.

115 II 460 () from 20. Dezember 1989
Regeste: Werkvertrag; angemessene Herabsetzung des Werklohns bei unverhältnismässiger Kostenüberschreitung (Art. 374 und 375 Abs. 2 OR, Art. 4 ZGB). Im Regelfall gilt eine Kostenüberschreitung um 10% nicht als unverhältnismässig und ist der Werkpreis bloss um die Hälfte der Summe, welche diese Toleranzgrenze übersteigt, herabzusetzen. Umstände, welche ein Abweichen von dieser Regel rechtfertigen. Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts.

132 III 24 () from 31. August 2005
Regeste: Mietvertrag; Gültigkeit einer Vereinbarung über Akontozahlungen, welche die tatsächlich anfallenden Nebenkosten wesentlich unterschreiten (Art. 18 und 257a Abs. 2 OR). Für die Vereinbarung von Akontozahlungen betreffend die Nebenkosten gilt im Rahmen der Regeln des Obligationenrechts die Vertragsfreiheit. Ob die Mieterschaft darauf vertrauen darf, dass die Akontozahlungen ungefähr den tatsächlich anfallenden Nebenkosten entsprechen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden (E. 2-6).

134 III 361 (4A_358/2007) from 27. März 2008
Regeste: Architektenvertrag; Haftung des Architekten für die Erstellung eines Kostenvoranschlages bezüglich der Baukosten; Verjährung. Qualifikation des Vertrages und Bestimmung der Verjährungsfrist, die auf die Haftung des Architekten anwendbar ist, der bei der Erstellung des Kostenvoranschlages bezüglich der Baukosten einen Rechnungsfehler begangen hat (E. 5 und 6).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden