Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)


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Art. 436

5. Agent act­ing for his own ac­count

a. Pri­cing and com­mis­sion

 

1 Un­less oth­er­wise in­struc­ted by the prin­cip­al, a com­mis­sion agent in­struc­ted to buy or sell goods, bills of ex­change or oth­er se­cur­it­ies with a quoted ex­change or mar­ket price is en­titled, in his own ca­pa­city as seller, to de­liv­er the goods he is in­struc­ted to buy or, in his own ca­pa­city as buy­er, to pur­chase the goods he is in­struc­ted to sell.

2 In both cases, the com­mis­sion agent must ac­count for the ex­change or mar­ket price that ap­plied at the time the in­struc­tion was ex­ecuted and is en­titled to both the usu­al com­mis­sion and re­im­burse­ment of the ex­penses nor­mally in­curred in com­mis­sion busi­ness.

3 In oth­er re­spects the trans­ac­tion is treated as a con­tract of sale.

BGE

114 II 57 () from 19. April 1988
Regeste: Aktienrecht. "Spaltungstheorie"; Stimmrecht des Buchaktionärs. 1. Durch die "Aktienspaltung" fallen Macht und Risiko bei der Aktiengesellschaft auseinander. Keine der in der Lehre entwickelten Theorien vermag diese an sich unerwünschte Folge überzeugend zu beseitigen. Gesellschaftsrechtlich lässt sich der Ausschluss des reinen Buchaktionärs vom Stimmrecht an der Generalversammlung nicht begründen (E. 5). 2. Der Buchaktionär hat sich vorliegend nicht ausdrücklich vertraglich verpflichtet, sein Stimmrecht in Zukunft nicht mehr auszuüben, und auch die Auslegung der Erwerbsgeschäfte ergibt keine Pflicht zur Stimmabstinenz (E. 6). 3. Ein solcher Ausschluss besteht auch nicht bei bestimmten Geschäften, für welche das Gesetz eine Privilegierung von Stimmrechtsaktien ausschliesst oder qualifizierte Mehrheiten verlangt (E. 7).

119 II 344 () from 30. August 1993
Regeste: Verpfändung von kotierten Aktien; Selbsteintritt des Pfandgläubigers. Zulässigkeit des Selbsteintritts sowohl aufgrund einer Auslegung der vertraglichen Abmachungen (E. 2a) wie auch unter dem Gesichtspunkt des gesetzlichen Verbotes des Verfallsvertrages (E. 2b) bejaht.

126 III 192 () from 3. März 2000
Regeste: Hinterlegungsvertrag; Haftung des Aufbewahrers. Abgrenzung zwischen Speditionsvertrag (Art. 439 OR), Hinterlegungsvertrag (Art. 472 OR) und Lagergeschäft (Art. 482 OR). Bei Übergabe einer beweglichen Sache an einen Vertragspartner, der sich bereit erklärt, die Sache in einem Lager kostenlos aufzubewahren in Erwartung einer allfälligen Anordnung, sie zu versenden, liegt ein Hinterlegungsvertrag vor (E. 2a und b). Haftung des Aufbewahrers bei Diebstahl ihm anvertrauter Schmuckstücke (E. 2c und d).

 

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