Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)


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Art. 507

b. Surety’s right of re­course

aa. In gen­er­al

 

1 The surety is sub­rog­ated to the cred­it­or’s rights to the ex­tent that he has sat­is­fied him. The surety may ex­er­cise these as soon as the ob­lig­a­tion falls due.

2 However, un­less oth­er­wise agreed, he is sub­rog­ated only to those li­ens and oth­er se­cur­it­ies which had been fur­nished when the con­tract of surety was con­cluded or were sub­sequently ob­tained from the prin­cip­al debt­or for the spe­cif­ic pur­pose of se­cur­ing the claim. If on pay­ing only part of the debt the surety is sub­rog­ated to only part of a li­en, the part re­main­ing with the cred­it­or takes pre­ced­ence over that of the surety.

3 Spe­cial claims and de­fences arising from the leg­al re­la­tion­ship between the surety and the prin­cip­al debt­or are re­served.

4 Where a pledge se­cur­ing a claim un­der surety is real­ised or the own­er of the pledge pays vol­un­tar­ily, he may only have re­course against the surety for such pay­ment where an agree­ment to this ef­fect was reached between the pledgor and the surety or the pledge was giv­en sub­sequently by a third party.

5 The pre­script­ive peri­od for the surety’s right of re­course com­mences on sat­is­fac­tion of the cred­it­or by the surety.

6 The surety has no right of re­course against the prin­cip­al debt­or for pay­ment of any ob­lig­a­tion that is not ac­tion­able or not bind­ing on the prin­cip­al debt­or as a res­ult of er­ror or in­ca­pa­city to make a con­tract. However, if he has as­sumed li­ab­il­ity for a time-barred ob­lig­a­tion at the be­hest of the prin­cip­al debt­or, the lat­ter is li­able to him pur­su­ant to the pro­vi­sions gov­ern­ing man­dates.

BGE

95 II 242 () from 10. Juni 1969
Regeste: Bürgschaft, Rückgriff unter Solidarbürgen. Rechtliche Bedeutung einer Mitteilung des Gläubigers an einen Solidarbürgen, die Hauptschuld sei durch Zahlung zweier anderer Solidarbürgen getilgt (Erw. 1). Die Abtretung der verbürgten Forderung durch den Gläubiger an einen von mehreren Solidarbürgen oder an einen von diesem vorgeschobenen Dritten ist für das Rückgriffsverhältnis zwischen den Solidarbürgen unbeachtlich (Erw. 2). Die Zulässigkeit einer Eventualbegründung, die sich auf einen vom Hauptstandpunkt abweichenden Tatbestand stützt, bestimmt sich nach dem kantonalen Prozessrecht (Erw. 3). Der Aberkennungsbeklagte kann im Aberkennungsprozess seinen Anspruch anders begründen als im Betreibungs- und Rechtsöffnungsverfahren; er kann sich auch auf eine erst nach dem Zahlungsbefehl erfolgte Abtretung berufen (Erw. 4).

115 II 42 () from 31. Januar 1989
Regeste: Regressforderung des Unternehmers gegen den Architekten, Verjährung. 1. Art. 50 Abs. 1 und 51 Abs. 1 OR. Berufung auf Deliktshaftung, obschon Haftung aus Vertrag anzunehmen ist. Solidarität unter mehreren Schuldnern, die dem Bauherrn aus verschiedenen Rechtsgründen für den gleichen Schaden haften. Rechtsfolgen; Bestätigung der Rechtsprechung (E. 1). 2. Art. 60 Abs. 1, Art. 67 und 127 OR. Umstände, unter denen die Verjährung einer Regressforderung mangels Unterbrechung nicht nur nach der Deliktshaftung, sondern auch nach einer vertraglichen Haftung zu bejahen ist (E. 2).

128 III 295 () from 5. April 2002
Regeste: Art. 117 IPRG; Internationales Privatrecht; Anknüpfung des Darlehensvertrages und des Garantievertrages. Haben die Parteien keine abweichende Rechtswahl getroffen, untersteht der Darlehensvertrag dem Recht des Staates, in dem der Darleiher seinen gewöhnlichen Aufenthalt bzw. seine Niederlassung hat (E. 2a). Der Garantievertrag untersteht bei Fehlen einer Rechtswahl dem Recht am Niederlassungsort der Gesellschaft, die das Garantieversprechen abgegeben hat (E. 2b). Art. 144 IPRG; Internationales Privatrecht; Rückgriff zwischen Mitschuldnern. Ein Schuldner kann nur dann auf einen Mitverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn das Rückgriffsrecht sowohl nach dem Recht besteht, das die Rechtsbeziehungen, auf Grund welcher der Hauptgläubiger befriedigt wurde, regelt, als auch nach dem Recht, das auf die zwischen dem Hauptgläubiger und dem Rückgriffsschuldner geknüpften Rechtsbeziehungen anwendbar ist (E. 2d). Selbständige oder akzessorische Verpflichtung? Um diese beiden Arten von Sicherstellungen zu unterscheiden, sind nach schweizerischem Recht die charakteristischen Züge der Verpflichtungen nach verschiedenen Indizien zu erforschen. Umschreibung der Indizien für den Bestand einer selbständigen Verpflichtung (E. 2d/bb).

 

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