Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)


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Art. 514

B. Deben­tures and vol­un­tary pay­ment

 

1 A promis­sory note or bill of ex­change signed by the gam­bler or bet­tor to cov­er the sum gambled or bet may not be en­forced even fol­low­ing de­liv­ery of the in­stru­ment, sub­ject to the rights that se­cur­it­ies con­fer on bona fide third parties.

2 A vol­un­tary pay­ment may be re­claimed only where the in­ten­ded gambling or bet­ting activ­ity could not take place as a res­ult of chance oc­cur­rence or the ac­tions of the re­cip­i­ent, or where the lat­ter has com­mit­ted an im­pro­pri­ety.

BGE

93 IV 14 () from 10. Februar 1967
Regeste: Art. 148 StGB. Art. 513 OR schliesst Betrug bei Spielgeschäften, insbesondere die betrügerische Erwirkung von Darlehen zu Spielzwecken nicht aus.

97 IV 248 () from 23. November 1971
Regeste: 1. Art. 4 und 38 LG. Der Teilnehmer einer Kettenbriefaktion, der die im Spielplan vorgesehenen Handlungen vornimmt, ist nicht Einleger, sondern wirkt an der Durchführung einer verbotenen Lotterie mit; er ist als selbständiger Täter strafbar (Erw. 1 und 2). 2. Art. 59 Abs. 1 StGB. Der aus der Kettenbriefaktion erzielte Gewinn verfällt dem Staat (Erw. 3).

126 IV 165 () from 24. Oktober 2000
Regeste: Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 513 Abs. 1 und Art. 514 Abs. 2 OR; Betrug bei einem Fernsehquiz, Arglist, Vermögensschaden, Vorsatz. Arglist in der Form besonderer Machenschaften bejaht bei einem Täter, der umfangreiche Vorkehren getroffen hat, um vor der Sendung Kenntnis von den gestellten Fragen und Antworten zu erhalten. Opfermitverantwortung verneint (E. 2). Frage offen gelassen, ob es sich bei der Sendung um ein Spiel im Sinne des Obligationenrechtes handelt, da auch diesfalls der Veranstalter einen zivilrechtlich geschützten Anspruch auf Ausgleich des erlittenen Nachteils hätte und damit ein Vermögensschaden gegeben wäre (E. 3). Hält der Täter einen Gewinn für möglich und will er ihn für den Fall, dass er eintreten sollte, ist Vorsatz gegeben (E. 4).

 

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