Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)


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Art. 537

2. Claims arising from part­ner­ship activ­it­ies

 

1 Where one part­ner in­curs ex­penses or con­tracts li­ab­il­it­ies in con­nec­tion with af­fairs con­duc­ted on be­half of the part­ner­ship or suf­fers losses as a dir­ect con­sequence of his man­age­ment activ­it­ies or the in­trins­ic­ally as­so­ci­ated risks, the oth­er part­ners share his li­ab­il­ity.

2 A part­ner who makes cash ad­vances on be­half of the part­ner­ship may claim in­terest as of the date on which they were made.

3 By con­trast, he is not en­titled to re­mu­ner­a­tion for his per­son­al ser­vices.

BGE

109 II 228 () from 28. Juni 1983
Regeste: Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft (Konkubinat); Entschädigung für Arbeitsleistungen der Frau im Betrieb des Partners. 1. Die Anwendung von Art. 320 Abs. 2 OR darf weder aus pönalen Überlegungen noch auf Grund eines Vergleichs mit der arbeitsrechtlichen Stellung der Ehefrau abgelehnt werden (Änderung der Rechtsprechung, E. 2a). 2. Wenn beide Partner den wirtschaftlichen Erfolg ihrer Gemeinschaft angestrebt und gemeinsam auf dieses Ziel hin gearbeitet haben, ohne dass sich die Tätigkeit des einen Partners im Betrieb des andern aus diesem Rahmen herauslösen lässt, sind die Liquidationsbestimmungen der einfachen Gesellschaft anzuwenden (E. 2b).

116 II 316 () from 30. April 1990
Regeste: Art. 537 Abs. 1 OR, Anspruch des Gesellschafters auf Auslagenersatz. Prozessuale Durchsetzung dieses Anspruchs nach eingeleiteter Liquidation der einfachen Gesellschaft. Grundsatz der Einheitlichkeit der Liquidation.

125 III 257 () from 24. Juni 1999
Regeste: Rechtsmissbrauch und Vertragsumgehung (Art. 2 ZGB). Wird ein Gesellschafter auf einem formell zulässigen, für den Vertragspartner einfacheren Weg zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten im Aussenverhältnis angehalten, als ihn die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Regressordnung vorschreiben würde, liegt weder ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch noch der Tatbestand einer verpönten Vertragsumgehung vor (E. 2 und 3).

 

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