Federal Act
on the Amendment of the Swiss Civil Code
(Part Five: The Code of Obligations)


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Art. 59

II. Safety meas­ures

 

1 A per­son who is at risk of suf­fer­ing dam­age due to a build­ing or struc­ture be­long­ing to an­oth­er may in­sist that the own­er take the ne­ces­sary steps to avert the danger.

2 Or­ders giv­en by the po­lice for the pro­tec­tion of per­sons and prop­erty are un­af­fected.

BGE

100 II 134 () from 21. Mai 1974
Regeste: Direktprozess. Werkhaftung. Art. 58 OR. Als Werk gilt die Strasse mit ihren Bestandteilen. Dazu gehören auch unter der Strasse erstellte Durchlässe für Wildbäche. Der Strasseneigentümer haftet auch für Schäden an Grundstücken, die im Bereich der Schadenswirkung des mangelhaften Werkes liegen (Erw. 2). Der Werkmangel im Sinne des Art. 58 OR hängt von der Zweckbestimmung des Werkes sowie davon ab, ob die Vermeidung oder Beseitigung (tatsächlicher) Mängel der Anlage technisch möglich und dem Eigentümer finanziell zumutbar war (Erw. 4). Unwetter in Berggegenden gelten grundsätzlich nicht als höhere Gewalt (Erw. 5). Art. 59 OR. Anspruch des Grundeigentümers auf Anordnung sichernder Massnahmen gegen drohenden Schaden infolge mangelhafter Anlage der unter der Strasse bestehenden Durchlässe für Wildbäche (Erw. 6).

 

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