Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1001

II. In­dos­sa­ment

1. Über­trag­bar­keit

 

1 Je­der Wech­sel kann durch In­dos­sa­ment über­tra­gen wer­den, auch wenn er nicht aus­drück­lich an Ord­re lau­tet.

2 Hat der Aus­stel­ler in den Wech­sel die Wor­te: «nicht an Ord­re» oder einen gleich­be­deu­ten­den Ver­merk auf­ge­nom­men, so kann der Wech­sel nur in der Form und mit den Wir­kun­gen ei­ner ge­wöhn­li­chen Ab­tre­tung über­tra­gen wer­den.

3 Das In­dos­sa­ment kann auch auf den Be­zo­ge­nen, gleich­viel ob er den Wech­sel an­ge­nom­men hat oder nicht, auf den Aus­stel­ler oder auf je­den an­de­ren Wech­sel­ver­pflich­te­ten lau­ten. Die­se Per­so­nen kön­nen den Wech­sel wei­ter in­dos­sie­ren.

BGE

90 II 164 () from 23. Juni 1964
Regeste: Aktiengesellschaft. 1. Anspruch auf Einzahlung ausstehender Aktienbeträge. Verwertung dieses Anspruchs im Konkurs der Gesellschaft (Art. 256 SchKG; Art. 79 Abs. 2 KV). Rechte des Ersteigerers. (Erw. 1). 2. Veräusserung nicht voll einbezahlter Namenaktien. Der Übergang der Einzahlungspflicht auf den Erwerber setzt die gültige Übertragung der Aktien und die Zustimmung der Gesellschaft voraus; die Eintragung im Aktienbuch wirkt nicht konstitutiv (Art. 687 Abs. 1 und 3, 685 Abs. 2 und 4, 686 Abs. 3 OR). (Erw. 2-4)... 3. Übertragung von Namenaktien (Ordrepapieren) durch Übergabe des nicht indossierten Titels, verbunden mit einer Abtretungserklärung auf einer besondern Urkunde (Art. 684 Abs. 2 und 967 Abs. 2 OR). Die schriftliche Verpflichtung zur Übertragung der Aktien kann die schriftliche Abtretungserklärung nicht ersetzen. (Erw. 5-9).

 

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