Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1010

8. Nachin­dos­sa­ment

 

1 Ein In­dos­sa­ment nach Ver­fall hat die­sel­ben Wir­kun­gen wie ein In­dos­sa­ment vor Ver­fall. Ist je­doch der Wech­sel erst nach Er­he­bung des Pro­tes­tes man­gels Zah­lung oder nach Ab­lauf der hie­für be­stimm­ten Frist in­dos­siert wor­den, so hat das In­dos­sa­ment nur die Wir­kun­gen ei­ner ge­wöhn­li­chen Ab­tre­tung.

2 Bis zum Be­weis des Ge­gen­teils wird ver­mu­tet, dass ein nicht da­tier­tes In­dos­sa­ment vor Ab­lauf der für die Er­he­bung des Pro­tes­tes be­stimm­ten Frist auf den Wech­sel ge­setzt wor­den ist.

BGE

124 III 112 () from 12. Februar 1998
Regeste: Wechselbürgschaft; Rückgriff des Ehrenzahlers oder Nachindossataren. Eine Ehrenzahlung kann auch auf einer dem Wechsel angehefteten Allonge quittiert werden (Art. 1061 Abs. 1 OR, E. 1). Rückgriffsansprüche (Art. 1062 Abs. 1 OR) erwirbt der Ehrenzahler nur bei vorgängiger Protestaufnahme (Art. 1058 OR); wird der Wechsel erst nach erfolgter Ehrenzahlung protestiert und dann indossiert (Art. 1010 Abs. 1 OR), kann der Nachindossatar ebenfalls gegen den Wechselbürgen regressieren (Art. 1022 Abs. 1 OR). Die Konversion einer allenfalls ungültigen Ehrenzahlung in ein Nachindossament ist grundsätzlich möglich (E. 2). Wird eine Wechselprolongation dem Wechselbürgen nicht angezeigt oder die Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung verpasst, schadet dies den Rückgriffsberechtigten bei einem Eigenwechsel nicht, da der Aussteller (Art. 1099 Abs. 1 OR) und somit auch der für ihn einstehende Wechselbürge (Art. 1022 Abs. 1 OR) ohne vorherigen Protest haften (E. 3).

 

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