Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1032

5. Hin­ter­le­gung

 

Wird der Wech­sel nicht in­ner­halb der im Ar­ti­kel 1028 be­stimm­ten Frist zur Zah­lung vor­ge­legt, so kann der Schuld­ner die Wech­sel­sum­me bei der zu­stän­di­gen Be­hör­de auf Ge­fahr und Kos­ten des In­ha­bers hin­ter­le­gen.

BGE

143 III 208 (5A_954/2016) from 14. März 2017
Regeste: Art. 177, 178 Abs. 1 und 182 Ziff. 3 SchKG; Art. 994, 1023 ff. und 1096 ff. OR; Wechselbetreibung, Sichtwechsel; Bewilligung des Rechtsvorschlages, Vorlegung zur Zahlung. Enthält der Eigenwechsel eine Domizilklausel, welche als Zahlungsort das Domizil des Wechselnehmers bezeichnet, hält die Ansicht vor Bundesrecht stand, dass die Vorlegung des Titels ebenfalls dort und nicht am Domizil des Ausstellers stattzufinden hat (E. 4).

 

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