Bundesgesetz
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Art. 1033840
VII. Rückgriff mangels Annahme und mangels Zahlung 1. Rückgriff 1 Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Wechselverpflichteten bei Verfall des Wechsels Rückgriff nehmen, wenn der Wechsel nicht bezahlt worden ist. 2 Das gleiche Recht steht dem Inhaber schon vor Verfall zu:
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