Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1050

7. Prä­ju­di­zie­rung

a. Im
All­ge­mei­nen

 

1 Mit der Ver­säu­mung der Fris­ten

für die Vor­le­gung ei­nes Wech­sels, der auf Sicht oder auf ei­ne be­stimm­te Zeit nach Sicht lau­tet,

für die Er­he­bung des Pro­tes­tes man­gels An­nah­me oder man­gels Zah­lung,

für die Vor­le­gung zur Zah­lung im Fal­le des Ver­mer­kes «oh­ne Kos­ten»

ver­liert der In­ha­ber sei­ne Rech­te ge­gen die In­dossan­ten, den Aus­stel­ler und al­le an­de­ren Wech­sel­ver­pflich­te­ten, mit Aus­nah­me des An­neh­mers.

2 Ver­säumt der In­ha­ber die vom Aus­stel­ler für die Vor­le­gung zur An­nah­me vor­ge­schrie­be­ne Frist, so ver­liert er das Recht, man­gels An­nah­me und man­gels Zah­lung Rück­griff zu neh­men, so­fern nicht der Wort­laut des Ver­mer­kes er­gibt, dass der Aus­stel­ler nur die Haf­tung für die An­nah­me hat aus­sch­lies­sen wol­len.

3 Ist die Frist für die Vor­le­gung in ei­nem In­dos­sa­ment ent­hal­ten, so kann sich nur der In­dossant dar­auf be­ru­fen.

BGE

124 III 112 () from 12. Februar 1998
Regeste: Wechselbürgschaft; Rückgriff des Ehrenzahlers oder Nachindossataren. Eine Ehrenzahlung kann auch auf einer dem Wechsel angehefteten Allonge quittiert werden (Art. 1061 Abs. 1 OR, E. 1). Rückgriffsansprüche (Art. 1062 Abs. 1 OR) erwirbt der Ehrenzahler nur bei vorgängiger Protestaufnahme (Art. 1058 OR); wird der Wechsel erst nach erfolgter Ehrenzahlung protestiert und dann indossiert (Art. 1010 Abs. 1 OR), kann der Nachindossatar ebenfalls gegen den Wechselbürgen regressieren (Art. 1022 Abs. 1 OR). Die Konversion einer allenfalls ungültigen Ehrenzahlung in ein Nachindossament ist grundsätzlich möglich (E. 2). Wird eine Wechselprolongation dem Wechselbürgen nicht angezeigt oder die Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung verpasst, schadet dies den Rückgriffsberechtigten bei einem Eigenwechsel nicht, da der Aussteller (Art. 1099 Abs. 1 OR) und somit auch der für ihn einstehende Wechselbürge (Art. 1022 Abs. 1 OR) ohne vorherigen Protest haften (E. 3).

 

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