Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1070

2. Un­ter­bre­chung

a. Grün­de

 

Die Ver­jäh­rung wird durch An­he­bung der Kla­ge, durch Ein­rei­chung des Be­trei­bungs­be­geh­rens, durch Streit­ver­kün­dung oder durch Ein­ga­be im Kon­kur­se un­ter­bro­chen.

BGE

91 II 362 () from 5. Oktober 1965
Regeste: Wechselrecht 1. Ermittlung der Rechtsordnung, nach der im internationalen Verhältnis die Wirkungen der Wechselbürgschaft und die Verjährung der Wechselforderungen zu beurteilen sind (Erw. 1). 2. Verjährung der Wechselforderung: Art. 1070 OR bestimmt nur die für die Wechselforderung geltenden Unterbrechungsgründe. Unter welchen Voraussetzungen und wann die durch Rechtshandlungen des Gläubigers unterbrochene Verjährung wieder zu laufen beginnt, geht aus der allgemeinen Verjährungsbestimmung von Art. 138 OR hervor, deren Absätze 1-3 in Ergänzung zu Art. 1070 OR anzuwenden sind (Erw. 2-9).

 

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