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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 1120

b. Bei Tod, Hand­lungs­un­fä­hig­keit, Kon­kurs

 

Auf die Wirk­sam­keit des Checks ist es oh­ne Ein­fluss, wenn nach der Be­ge­bung des Checks der Aus­stel­ler stirbt oder hand­lungs­un­fä­hig wird oder wenn über sein Ver­mö­gen der Kon­kurs er­öff­net wird.