We didn't find anything at lawbrary.ch/gesetz/cc/741_21/OSR/v2024.04/fr/s13/ordonnance-sur-la-signalisation-routiere-osr/section-1-signaux-impliquant-des-regles-de-comport/image/image283.png, so we tried to match legal code "OSR" for you.
Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht)
Art. 1123
V. Gekreuzter Check und Verrechnungscheck
1. Gekreuzter Check
a. Begriff
1 Der Aussteller sowie jeder Inhaber können den Check mit den im Artikel 1124 vorgesehenen Wirkungen kreuzen.
2 Die Kreuzung erfolgt durch zwei gleichlaufende Striche auf der Vorderseite des Checks. Die Kreuzung kann allgemein oder besonders sein.
3 Die Kreuzung ist allgemein, wenn zwischen den beiden Strichen keine Angabe oder die Bezeichnung «Bankier» oder ein gleichbedeutender Vermerk steht; sie ist eine besondere, wenn der Name eines Bankiers zwischen die beiden Striche gesetzt ist.
4 Die allgemeine Kreuzung kann in eine besondere, nicht aber die besondere Kreuzung in eine allgemeine umgewandelt werden.
5 Die Streichung der Kreuzung oder des Namens des bezeichneten Bankiers gilt als nicht erfolgt.