Bundesgesetz
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Art. 1147
B. Wechselähnliche Papiere I. Anweisungen an Ordre 1. Im Anweisungen, die im Texte der Urkunde nicht als Wechsel bezeichnet sind, aber ausdrücklich an Ordre lauten und im übrigen den Erfordernissen des gezogenen Wechsels entsprechen, stehen den gezogenen Wechseln gleich. |