Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)


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Art. 1158

B. An­lei­hens­ver­tre­ter

I. Be­stel­lung

 

1 Ver­tre­ter, die durch die An­lei­hens­be­din­gun­gen be­stellt sind, gel­ten man­gels ge­gen­tei­li­ger Be­stim­mung als Ver­tre­ter so­wohl der Gläu­bi­ger­ge­mein­schaft wie des Schuld­ners.

2 Die Gläu­bi­ger­ver­samm­lung kann einen oder meh­re­re Ver­tre­ter der Gläu­bi­ger­ge­mein­schaft wäh­len.

3 Meh­re­re Ver­tre­ter üben, wenn es nicht an­ders be­stimmt ist, die Ver­tre­tung ge­mein­sam aus.

BGE

107 III 49 () from 15. Juni 1981
Regeste: Betreibungsbegehren eines vollmachtlosen Stellvertreters. Das Betreibungsbegehren eines vollmachtlosen Stellvertreters ist gültig, wenn es im Beschwerdeverfahren durch den Vertretenen genehmigt wird. Muss dem Stellvertreter oder dem Vertretenen Frist zur Beibringung der Genehmigung angesetzt werden? Frage offen gelassen (E. 1, 2). Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen. Eine Betreibung im Namen sowohl der Gläubigergemeinschaft als auch sämtlicher einzelner Anleihensgläubiger ist unzulässig (E. 2).

 

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