Bundesgesetz
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Art. 1170
D. Gemeinschaftsbeschlüsse I. Eingriffe in die Gläubigerrechte 1. Zulässigkeit und erforderliche Mehrheit a. Bei nur einer Gemeinschaft 1 Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln des im Umlauf befindlichen Kapitals ist zur Gültigkeit des Beschlusses erforderlich, wenn es sich um folgende Massnahmen handelt:
2 Diese Massnahmen können miteinander verbunden werden. BGE
84 III 122 () from 27. November 1958
Regeste: Nachlassvertrag einer privaten Eisenbahnunternehmung. 1. Annahme des Nachlassvertrags (Art. 65 VZEG). Beschlussfassung über die Umwandlung von Prioritäts- in Stammaktien (Art. 51 Abs. 4 VZEG, Art. 654/655 OR). 2. Verweigerung der Bestätigung des Nachlassvertrags wegen unredlicher oder grobfahrlässiger (sehr leichtfertiger) Handlungen zum Nachteil der Gläubiger? (Art. 68 Ziff. 3 VZEG, Art. 306 Abs. 1 SchKG). 3. Klagefristansetzung an die Gläubiger bestrittener Forderungen? (Art. 69 VZEG). Welche Bedeutung kommt den Entscheidungen, die der Masseverwalter im Zwangsliquidationsverfahren gemäss Art. 26 VZEG über die eingegebenen Forderungen erlassen hat, in einem gemäss Art. 76 VZEG während der Zwangsliquidation eingeleiteten Nachlassverfahren zu? 4. Wieweit ist die Vorschrift des Art. 47 VZEG über die Behandlung nicht bezogener Abfindungsbeträge für Obligationäre im Nachlassverfahren entsprechend anzuwenden? (Änderung der Rechtsprechung). |