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Bundesgesetz
betreffend die Ergänzung
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(Fünfter Teil: Obligationenrecht)

Art. 120

F. Ver­rech­nung

I. Vor­aus­set­zung

1. Im
All­ge­mei­nen

 

1 Wenn zwei Per­so­nen ein­an­der Geld­sum­men oder an­de­re Leis­tun­gen, die ih­rem Ge­gen­stan­de nach gleich­ar­tig sind, schul­den, so kann je­de ih­re Schuld, in­so­fern bei­de For­de­run­gen fäl­lig sind, mit ih­rer For­de­rung ver­rech­nen.

2 Der Schuld­ner kann die Ver­rech­nung gel­tend ma­chen, auch wenn sei­ne Ge­gen­for­de­rung be­strit­ten wird.

3 Ei­ne ver­jähr­te For­de­rung kann zur Ver­rech­nung ge­bracht wer­den, wenn sie zur­zeit, wo sie mit der an­dern For­de­rung ver­rech­net wer­den konn­te, noch nicht ver­jährt war.